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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Januar 2023

Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen gelten als Einkünfte

Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage sind als Liegenschafts­unterhaltskosten steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen. Sie sind nur bei bestehenden Gebäuden abziehbar. Bei einem Neubau oder einer Totalsanierung können die Kosten nicht abgezogen werden.

Förderbeiträge von Bund und Kantonen werden als Einkünfte besteuert.

Fliesst der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zu, in der die Investition getätigt wurde, kann der Beitrag vom Investitionsbetrag als Kürzung in Abzug gebracht werden. Wird der Beitrag in einer späteren Steuerperiode ausbezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Die Installation einer PV-Anlage bringt eine Erhöhung des steuerbaren Ver­mögenswerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft mit sich. Manche Kantone besteuern den Vermögens-Steuerwert der PV-Anlage separat von der Liegen­schaft, als sonstiges Vermögen.

Je nach Sachlage erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme und damit auch die Prämie.

Privatpersonen können keine Abschreibungen der Anlage geltend machen.

 

Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen

Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Ge­samt­betrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausge­rich­te­ten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:

  • Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
  • Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  • Dienst- und Sachleistungen;
  • Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  • Antrittsprämien;
  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
  • Verzicht auf Forderungen;
  • Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  • sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.

 

Akteneinforderung von der Steuerverwaltung: so reagieren Sie richtig

Steuerverwaltungen verlangen bei Akteneinforderungen oft Kontoauszüge, Ver­trä­ge, Belege und Urkunden um Abklärungen für eine Veranlagung zu treffen. Das steuerpflichtige Unternehmen und Selbständigerwerbende sind verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Deshalb müssen die Schreiben beantwortet werden, die angesetzte Frist kann verlängert werden.

Die häufigsten Anfragen betreffen:

  • Repräsentations- und Reisespesen: um Aufrechnungen zu vermeiden ist es wichtig, dass Reisen und Repräsentationen gut dokumentiert sind. Es sind die Kontakte zu vermerken, welche Projekte besprochen wurden und wer bei Restaurantbesuchen anwesend war. Fotos können nützlich sein.
  • Pauschalspesen: Das Spesenreglement sollte von der kantonalen Steuer­ver­waltung genehmigt worden sein. Kleinspesen bis CHF 50 sind als Pauschalspesen problemlos.
  • Geschäftsfahrzeuge:  bei Selbständigerwerbenden stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Wird es mehr als 50% geschäftlich genutzt, gehört es zum Geschäftsvermögen.

    Bei Unternehmen wird geprüft, welche und wie viele Geschäftsfahrzeuge ge­nutzt werden. Bei Luxusfahrzeugen, die über CHF 120‘000 gekostet haben, genügt der Privatanteil von 0.9%/Monat nicht. Besitzt ein Inhaber mehr als ein Fahrzeug werden die Steuerbehörden schlecht zu überzeugen sein, dass er tatsächlich beide benötigt.

Nach der Prüfung erhält das Unternehmen oder der Selbständigerwerbende eine Einschätzung mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen. Diese Frist kann nicht ver­längert werden.

Aufrechnung sind genau zu prüfen und allenfalls ist eine Einsprache zu erhaben.

 

Gutscheine können befristet werden

Entgegen der landläufigen Meinung können Gutscheine befristet werden. Ist ein Gutschein mit ausdrücklich auf ein Jahr befristete Gültigkeitsdauer ausgestellt und berechtigt er zur Auswahl eines konkreten Produkts innerhalb eines Jahres seit dem Ausgabedatum, dann verjährt er, falls er nicht eingelöst wird.

Das Bezirksgericht Zürich hatte einen Gutschein mit einer Jahresfrist vorliegen, welcher nicht eingelöst wurde. Die Klägerin verlangte trotz der abgelaufenen Frist die Einlösung, was vom Gericht abgewiesen wurde. Die Begründung: die ver­trag­liche Regelung war klar und zulässig und deshalb verwirkte der Anspruch. (Quelle Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 10.12.22)

 

Rechnungen schreiben für Aufträge, die noch nicht geleistet wurden

Einige Kunden verlangen, dass für Lieferungen und Leistungen, die noch nicht oder nur teilweise erbracht wurden, bereits am Ende des Jahres vollständig Rechnung gestellt werden muss. Buchhalterisch handelt es sich dabei um nicht erfolgs­wirksame Erträge. Diese Rechnungen sind zu separieren und als Voraus­zah­lungen von Kunden unter den übrigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

 

Was bedeutet Inkuranzwertberichtigung?

Inkuranzwertberichtigungen sind Korrekturen, die beim Jahresabschluss vorge­nom­men werden, um die Unsicherheit von Vermögenswerten oder Schulden zu berücksichtigen. Dies geschieht hauptsächlich bei Vorräten. Die Korrekturen sind je nach Branche verschieden und basieren auf folgenden Überlegungen:

  • Veränderte Marktbedingungen – Produkte sind nicht mehr «in»
  • Technische Entwicklung – Produkte sind veraltet
  • Verderbliche Ware.

Auf dem bereinigten und wertberichtigten Inventarwert darf für den Steuer­ab­schluss zusätzlich eine pauschale Wertberichtigung von 33% als stille Reserve gebildet werden. Diese 33% nennt man auch «Warendrittel».

 

Einmal so, einmal so: Anwaltskosten von der Steuer manchmal abziehbar

Rentner können die Aufwände für Anwaltskosten von der Bundessteuer abziehen, wenn sie beweisen können, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente angefallen sind. Auch Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes oder Durchsetzung von Gehaltsfor­de­rungen entstehen, gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten.

Hingegen können Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.



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