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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Vergütungszins für Rückerstattungen und Verzugszins 4.0 Prozent ab 1.1.2022

Das Eidgenössische Finanzdepartement vereinheitlicht Rückerstattungs- und Ver­zugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der ein­heitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Ver­zugszins 4.0 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0.0 Prozent. (Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung)
 

Repräsentationskosten müssen detailliert belegt werden

Bei Einladungen von Kunden und Dritten auf Geschäftskosten müssen die Kosten immer einen geschäftlichen Grund haben. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die geschäftliche Bedeutung der Kunden bzw. Geschäftspartner sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten.

Folgende Angaben sind auf dem Beleg zu vermerken:

  • Name aller anwesenden Personen
  • Name und Ort des Lokals
  • Datum der Einladung
  • Geschäftszweck der Einladung, z.B. Akquisitionsgespräch, Besprechung Projekt usw.

 

Der Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge erhöht sich

Am 1. Januar 2022 wird der pauschalisierte monatliche Privatanteil für Ge­schäfts­fahrzeuge von 0.8% auf 0.9% des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MwSt) angehoben. Dies entspricht 10.8% pro Jahr und gilt wie bisher nur, wenn das Fahrzeug überwiegend geschäftlich genutzt wird. Überwiegend bedeutet mehr als 50 Prozent.

Neu umfasst der Privatanteil auch den Arbeitsweg, wodurch die Pflicht des Ar­beit­gebers, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wieder entfällt.

Trotzdem wird sich die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben für die meisten Steuerpflichtigen erhöhen. Denn neben den Einkommenssteuern erhöht dies auch die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und die So­zialversicherungen, für welche der neue höhere Satz auch gilt.

Bei geringer privater Nutzung und kurzem Arbeitsweg lohnt es sich, die privaten Kilo­meter mit einem Fahrtenbuch zu erfassen und mit 70 Rappen pro Kilometer abzurechnen.
 

Der Steueranteil des Kindes bei der Unterhaltsberechnung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern proportional nach den Einkünften (inkl. Unter­haltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen sind. Machen die Einkünfte des Kindes beispielsweise 20 % des Haushalts­ein­kommens aus, sind 20 % der anfallenden Steuern im Bedarf des Kindes und 80 % im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.

Als Einkünfte des Kindes sind dabei der Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des Kindes und der Betreuungs­unter­haltsbeitrag. Mit dem Urteil vereinheitlicht das Bundesgericht die Methodik im Unterhaltsbereich. (Quelle: BGE 5A_816/2019 vom 25.6.21)
 

Steuerrechtliche Fragen im Todesfall

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amt­liches Inventar aufgenommen, meistens mittels eines Fragebogens, der von der Ge­meinde zugestellt wird. Der Inventarfragebogen und die Steuererklärung per Todestag mit sämtlichen Beilagen bilden die Grundlagen für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. Das zuständige Ge­mein­de­steueramt prüft die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und nimmt alle Tatsachen auf, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind. Die Erben sind verpflichtet,

  • über alle Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können,
  • alle Bücher, Urkunden und Ausweise, die über den Nachlass Aufschluss geben können, vorzuweisen und
  • alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Die Erben bilden ab dem Todestag eine Erbengemeinschaft, die bis zur Erbteilung bestehen bleibt. Die Erbengemeinschaft wird nur dann selber steuerpflichtig, wenn die Erbberechtigten oder die auf die Erben entfallenden Anteile unklar sind. Nor­ma­lerweise versteuern die Erben die Vermögenswerte und die Einkommen der Erbengemeinschaft anteilig.

Die Erben haben bei der Veranlagung mitzuwirken. Sie haben den Steuerbe­hör­den schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.

Für die Erbschaftssteuer haften alle Erben solidarisch im Umfang ihrer Berei­che­rung. Insbesondere können alle Erben bis zum Betrag ihrer Bereicherung für die ganze Steuer belangt werden. Es empfiehlt sich deshalb, die Erbteilung erst nach Bezahlung der Erbschaftssteuer durchzuführen oder ausreichende Rückstellungen vor­zunehmen. Dabei besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten; Vor­auszahlungen werden im Umfang der nachträglich veranlagten Steuer verzinst.

Der überlebende Ehegatte füllt ab dem Todestag bis zum Jahresende eine eigene Steuererklärung als alleinstehende Person aus.
 

Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften müssen vor Gericht bewiesen werden

Das Bundesgericht hatte in einem Scheidungsstreit zu entscheiden, ob Aktien­kurse von börsenkotierten Unternehmen offenkundige Tatsachen sind, also von den Par­teien nicht bewiesen werden müssen.

Da Aktien an mehreren Börsen gehandelt werden und sich so unterschiedliche Kurse ergeben, sind diese Aktienkurse nicht offenkundig. So müssen zukünftig Behauptungen und Belege bezüglich Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen stets auf den Gerichtstermin hin aktualisiert werden. (Quelle: BGE 5A_1048/2019 vom 30.6.2021)
 

Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung zu laufen

Verfügungen und Entscheide von Behörden gelten als eröffnet, sobald sie ord­nungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dabei muss sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person be­finden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Es gelten sowohl Brief- als auch Postfachadresse. Bei Nachsendeaufträgen, Rückbehaltungsaufträgen oder anderen Anweisungen an die Post entbindet das die Person nicht von der Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein. (Quelle: BGE 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020)
 

Erben schulden unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen

Verschweigt eine Person Vermögenswerte und bezieht sie zu Unrecht Ergänzungs­leistungen, dann müssen die Erben diese Ergänzungsleistungen zurückbezahlen. Dabei gelten die strafrechtlichen und damit längeren Verjährungsfristen. (Quelle: BGE 9C/321/2020 vom 2.7.2021)



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