NEWS
RUND UM 
INTERGEST

AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Februar 2026

Lohnausweise 2026: Wichtige Neuerungen im Überblick

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen für den Lohnausweis. Sie sind erstmals auf die Lohnausweise für das Steuerjahr 2026 anzuwenden, also auf jene Lohnausweise, die im Jahr 2027 ausgestellt werden.

Entsprechend müssen Lohnbuchhaltung, Spesenreglemente und Pauschalen bereits für Abrechnungen ab dem 1. Januar 2026 angepasst werden.

1. Erhöhung der Fahrkostenpauschale
Die Pauschale für Geschäftsfahrten mit dem privaten Auto wird erhöht von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer. Das betrifft mehrere Felder im Lohnausweis. Die Auszahlung des neuen Ansatzes ist auch dann erlaubt, wenn im bereits ge­neh­migten Spesenreglement CHF 0.70/km erwähnt ist. Jedes Unternehmen muss für sich entscheiden, ob die höhere Pauschale bereits 2026 ausbezahlt wird.

2. Spesenreglemente müssen offiziell genehmigt sein
Die Wegleitung präzisiert, dass genehmigte Spesenreglemente inhaltlich den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz entsprechen müssen. 

3. Höhere Freigrenze für Naturalgeschenke und Vergünstigungen
Nicht zu deklarierende Leistungen wie z. B. Geschenke oder Zutrittskarten wurden erweitert. Die Jahresgrenze wird auf CHF 600 pro Jahr angehoben. Es ist noch offen, inwieweit die AHV bei den üblichen Naturalgeschenken die Grenze von CHF 500 auf CHF 600 anpasst.

4. Teilzeitbeschäftigung markieren
Der Vermerk „Teilzeitbeschäftigung” in Ziffer 15 des Lohnausweises ist für betroffene Arbeitnehmer obligatorisch und nicht nur erwünscht.

5. Aktuelle Adresse
In Feld H ist die vollständige und aktuelle Wohnadresse des Arbeitnehmers (Name, vollständiger Vorname und Adresse) zum Zeitpunkt der Ausstellung an­zu­geben.

 

Meldepflicht für Kryptowährungen in der Steuererklärung

Die Meldepflicht für Kryptowährungen in der Schweiz bedeutet, dass alle Personen und Unternehmen ihre digitalen Vermögenswerte in der Steuererklärung angeben müssen, ähnlich wie Bankguthaben oder Wertschriften.

Die Bewertung erfolgt zum Jahresendkurs 31. Dezember in Schweizer Franken. Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht dafür jährlich eine Kursliste der wichtigsten Coins. Die Angabe erfolgt im Vermögensverzeichnis der Steuererklärung, während Gewinne aus Verkauf oder Handel als steuerpflichtiges Einkommen deklariert werden müssen. Die Meldung ist wichtig, da das Nicht­deklarieren von Kryptowährungen zu Nachsteuern und Bussen führen kann.

 

    Milchbüechli-Rechnung: Gesetzlich erlaubt, praktisch oft ungenügend

    Theoretisch dürfen kleine Unternehmen, Vereine oder Stiftungen mit tiefen Umsätzen oder ohne Handelsregisterpflicht ihre Finanzen stark vereinfacht erfassen: nur Einnahmen, Aus­gaben und Vermögen notieren. Doch in der Praxis lohnt sich das kaum. Warum?

    1. Steueramt und Banken wollen mehr: Steuerbehörden fordern oft Angaben zu Abschreibungen, Forderungen oder Rückstellungen, um den Gewinn korrekt zu berechnen. Banken verlangen für Kredite meist eine vollständige Bilanz, die Milchbüchli-Rechnung reicht da nicht.

    2. Mehr Übersicht, weniger Risiko: Eine einfache Geldflussrechnung wie die Milchbüchli-Rechnung ist, zeigt z.B. nicht, ob ein Unternehmen wirklich profitabel ist oder ob bald Liquiditätsengpässe drohen. Eine minimale doppelte Buchhal­tung gibt hier mehr Klarheit und spart am Ende oft Steuern, weil alles sauber abgebildet wird.

    3. Nachträglicher Aufwand ist teurer: Wer später doch detailliertere Unter­lagen braucht, z.B. bei einer Steuerprüfung, zahlt oft mehr für die Nacharbeit, als eine einfache Buchhaltung von Anfang an gekostet hätte.

    Fazit: Die Milchbüchli-Rechnung spart zwar kurzfristig Zeit, kann aber steuer­liche Nachteile bringen oder bei Finanzierungsgesprächen zum Problem werden. Eine schlanke, aber vollständige Buchhaltung ist meist die bessere Wahl, auch für kleine Betriebe.

     

      Eine Auszugsgarantie hilft bei einer Sanierungskündigung

      Wenn ein Vermieter eine ganze Liegenschaft sanieren will, kann er alle Miet­verträge kündigen, auch die von Geschäftsmietern; eine sogenannte Sanie­rungs­kündigung. Das kann für den Geschäftsmieter einen Standortverlust bedeuten.

      Mit einer Auszugsgarantie kann der Mieter versuchen, die Kündigung abzu­wenden. Dabei sichert der Mieter dem Vermieter verbindlich zu, dass er für die Dauer der Sanierung auszieht und auf weitere Ansprüche verzichtet.

      Wann wirkt die Auszugsgarantie?

      • Sie muss vor der Kündigung abgegeben werden.
      • Sie muss klar und verbindlich formuliert sein.
      • Der Mieter muss das Mietobjekt tatsächlich für die Sanierung freigeben können.
      • Das Mietobjekt muss nach der Sanierung weiter bestehen (kein Abriss oder radikale Umbauten).

      Wichtig:

      • Eine Auszugsgarantie nach der Kündigung hilft meist nicht mehr.
      • Der Vermieter kann die Miete nach dem Wiedereinzug nur im gesetzlichen Rahmen erhöhen.
      • Eine lange Vertragslaufzeit ist der beste Schutz.

      Fazit: Eine Auszugsgarantie kann eine Sanierungskündigung verhindern, wenn sie rechtzeitig, klar und umsetzbar ist. Sie nützt aber nichts, wenn das Mietobjekt ab­ge­rissen oder grundlegend umgebaut wird.

       

        Richtig reagieren bei einem Auskunftsgesuch von Mitarbeitenden

        Mitarbeitende oder Anwälte können vom Arbeitgeber alle persönlichen Daten des Mitarbeitenden wie z.B. das Personaldossier verlangen. Dies geschieht oft, um mögliche Klagen vorzubereiten.

        Nach dem Datenschutzgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine ge­speicherten Daten einzusehen. Während Arbeitgeber solche Informationen früher oft unkompliziert weitergaben, prüfen sie heute deutlich sorgfältiger, ob ein entsprechendes Gesuch rechtlich zulässig ist, und lehnen Anfragen entsprechend häufiger ab.

        Der Arbeitgeber kann die Auskunft ablehnen, wenn:

        1. Zweckwidrigkeit: Das Gesuch dient nicht dem Datenschutz, sondern z. B. einer "Fishing Expedition", d.h. dem Ausspähen von Beweisen für Klagen. Beispiel: Der Arbeitnehmer will nur prüfen, ob er eine Klage gewinnen könnte.
        2. Gesetzliche Einschränkungen: z. B. bei Berufsgeheimnissen von Ärzten oder Anwälten.
        3. Interessen Dritter: Wenn die Daten andere Personen betreffen.
        4. Querulatorisches Gesuch: Wenn das Gesuch offensichtlich nur Ärger machen soll.

        Wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert, muss er dem Mitarbeiten­den innerhalb von 30 Tagen mitteilen, warum er dies tut. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, kann er gerichtlich klagen, aber erst nach einem Schlichtungsverfahren.

        Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:

        • Falsche oder unvollständige Auskünfte können strafbar sein.
        • Im Zweifel keine Auskunft erteilen: Das DSG bestraft nur falsche oder unvollständige Auskünfte, nicht die komplette Verweigerung.
        • Keine Vollständigkeitserklärung abgeben: Der Arbeitnehmer kann das verlangen, aber der Arbeitgeber muss sie nicht geben, das Gesetz sieht das nicht vor.

           

          Die Trennung zählt, nicht das Bankkonto oder die Kreditkarte

          Eine Frau und ihr Ehemann lebten 2017 und 2018 tatsächlich getrennt. Die Frau argumentierte bei den Steuerbehörden, dass sie wirtschaftlich noch nicht unab­hängig gewesen sei, weil sie kein eigenesBankkonto hatte und die Kredit­karte ihres Mannes nutzte.

          Sie forderte daher eine gemeinsame Steuerveranlagung für diese Jahre. Das Gericht lehnte ihre Beschwerde ab, da die faktische Trennung ausreicht, um ge­trennt besteuert zu werden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ändert daran nichts.

          Fazit: Auch wenn eine Person nach der Trennung noch finanziell vom Partner abhängig ist, wird sie steuerlich als getrennt behandelt, wenn die Trennung tatsächlich stattgefunden hat. (Quelle: BGE 9C_277/2024 vom 27.5.2024)

           

            Wann ein privater Autoverkauf zur mehrwertsteuerpflichtigen Händlertätigkeit wird

            Das Gericht musste entscheiden, ob eine Privatperson durch den Kauf und Verkauf von Luxusautos mehrwertsteuerpflichtig wurde. Da die Fahrzeuge jeweils nur sehr kurz gehalten wurden, zahlreiche An- und Verkäufe stattfanden und die Umsätze mit rund CHF 1,5 Mio. deutlich über den privaten Bedarf hinausgingen, wertete das Gericht das Vorgehen als planmässige Händlertätigkeit. Zudem trat der Betroffene wie ein Händler auf und hätte ohne Besteuerung einen unfairen Wettbewerbsvorteil gehabt. Deshalb wurde er als mehrwertsteuerpflichtig eingestuft, und seine Beschwerde wurde abgewiesen. (Quelle: BGE A-3867/2025 vom 24.11.25)

             


            Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson

             
            Kontakt:
            InterGest Schweiz AG
            Birkenstrasse 49
            CH-6343 Rotkreuz
            Tel. +41 (0) 41 790 51 01
            infointergest.ch
            www.intergest.ch

            LOKAL DENKEN UND HANDELN,
            um als LOKALER ANBIETER
            ANGESEHEN ZU WERDEN