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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Juli 2026

Dauerhafte Verluste sprechen gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit

Ein Ehepaar aus Genf wollte seine Verluste aus dem Forex-Handel als Verluste aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel steuerlich abziehen. Es erzielte zwischen 2012 und 2021 Gewinne von rund CHF 829'000, erlitt aber gleichzeitig Verluste von über CHF 12 Mio.

Das Bundesgericht verneinte eine selbständige Erwerbstätigkeit, da es an einer objektiven Aussicht auf langfristige Gewinne fehlte. Die Tätigkeit wurde als private Vermögensverwaltung qualifiziert, weshalb die Verluste nicht abzugsfähig sind. (Quelle: BGE 9C_325/2025 vom 19.5.2026)

 

Schenkungen können unter bestimmten Bedingungen rückgängig gemacht werden

Es ist möglich, eine Schenkung mit einer vertraglichen Bedingung zu verknüpfen,  etwa, dass der geschenkte Betrag zurückbezahlt werden muss, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt wie z.B. der Verkauf einer Immobilie. Wird eine solche Klausel klar vereinbart, entsteht im entsprechenden Fall ein Anspruch auf Rückzahlung des geschenkten Geldes.

 

    Darlehensverträge bleiben auch im Todesfall gültig

    Stirbt eine Vertragspartei, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Darlehen automatisch auf die Erben über. Der bestehende Vertrag behält seine vereinbarten Bedingungen, insbesondere die Rückzahlungsfrist. Eine vorzeitige Rückforderung ist daher grundsätzlich nicht möglich, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

     

      So wird die Lohnbuchhaltung ausfallsicher und stabil

      Fehlende Stellvertretung ist eines der grössten Risiken in der Lohnbuchhaltung von KMU. Oft liegt das gesamte Know-how bei einer einzigen Person, ohne ausreichende Dokumentation oder Stellvertretungs-Regel. Fällt diese Person aus, drohen Fehler, Verzögerungen oder sogar rechtliche Konsequenzen. Die Folgen reichen von verspäteten Lohnzahlungen über falsche Abrechnungen bis hin zu Nachforderungen oder Bussen durch Behörden. Besonders kritisch wird es bei der Quellensteuer, Jahresmeldungen oder Revisionen durch Ausgleichskassen.

      Empfehlungen:

      • Prozesse klar dokumentieren, damit Wissen nicht nur im Kopf vorhanden ist
      • Eine zweite Person einarbeiten und Zugriff sicherstellen
      • Regelmässigen Wissensaustausch etablieren
      • Optional externe Unterstützung, z.B. Treuhänder, zur Absicherung nutzen.

       

      Quellensteuer: Wann sich der Übergang ins ordentliche Verfahren lohnt

      Quellensteuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig ins ordentliche Steuerverfahren wechseln.

      Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn individuelle Abzüge geltend gemacht werden können oder sich die persönliche bzw. finanzielle Situation verändert hat. Zum Beispiel durch Heirat, Kinder, Liegenschaften oder Vermögen. In solchen Fällen ermöglicht das ordentliche Verfahren eine genauere steuerliche Betrachtung.

      Wichtig zu wissen:

      Der Wechsel ist bindend. Wer einmal im ordentlichen Verfahren ist, bleibt in der Regel darin. Zudem profitiert nicht jede Situation von einem Wechsel..

       

        Bundesgericht qualifiziert angebliches Darlehen als steuerbares Einkommen

        Zwei Aktionäre erhielten 2013 ein Darlehen von ihrer eigenen Firma. Das Bundesgericht entschied nun, dass dieses Darlehen nicht echt, sondern nur vorgetäuscht war. Darum wurde es wie Einkommen behandelt und zusätzlich eine Busse wegen Steuerhinterziehung verhängt.

        Ausschlaggebend waren die damals schlechte finanzielle Lage der Beteiligten, das Fehlen eines schriftlichen Vertrags und die Tatsache, dass das Darlehen rund zwei Drittel des Gesellschaftsvermögens ausmachte.

        Wichtig: Auch dass das Geld mit Zinsen später zurückgezahlt wurde, änderte nichts; entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Beschwerde wurde abgewiesen. (Quelle: BGE 9C_17/2026 vom 23.2.2026)

         

          EU-Widerrufs-Button seit Juni 2026 Pflicht

          Seit dem 19. Juni 2026 wird für Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte im Geschäft mit Verbrauchern ein elektronischer Widerrufs-Button in der EU verpflichtend. Der Widerruf soll damit online genauso einfach werden wie der Vertragsschluss.

          Die wichtigsten Anforderungen:

          • Ständige Verfügbarkeit: Der Widerrufs-Button muss von jeder Unterseite des Webshops bzw. der Webseite leicht und eindeutig erreichbar sein.
          • Zweistufiger Prozess: Der Verbraucher muss den Widerruf auslösen und anschliessend bestätigen können.
          • Eingangsbestätigung: Nach dem Absenden ist dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung, beispielsweise per E-Mail, zuzustellen.
          • Anpassung der Rechtstexte: Die Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls die Datenschutzerklärung sind an die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit anzupassen.

          Handlungsempfehlung: Shop-Systeme prüfen und die Rechtstexte auf der Webseite aktualisieren.


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