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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Juni 2026

Neues Transparenzgesetz tritt im Herbst in Kraft

Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen soll undurchsichtige Gesellschaftsstrukturen verhindern und die Geldwäschereibekämpfung stärken. Es tritt wahrscheinlich im Oktober 2026 in Kraft.

Kernstück ist ein zentrales, nicht öffentliches Transparenzregister, geführt vom Bundesamt für Justiz.

Betroffen sind vor allem Schweizer AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen sowie Vereine mit HR‑Eintrag.

Keine Meldepflicht besteht für:

  • börsenkotierte Unternehmen und deren >75 %‑Tochtergesellschaften
  • Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • juristische Personen in öffentlicher Hand (≥75 % staatliches Eigentum

Unternehmen müssen wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren, deren Identität prüfen, dokumentieren und innerhalb von 30 Tagen ans Register melden.
Zu melden sind u.a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Wohnsitzstaat sowie Art/Umfang der Kontrolle. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede Person mit mind. 25 % der Kapital‑ oder Stimmrechte oder mit anderer beherrschender Kontrolle. Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt das oberste Leitungsorgan als wirtschaftlich Berechtigter.

Aktionäre und Gesellschafter müssen der Gesellschaft die nötigen Informationen liefern, sonst ist die Erfüllung der Meldepflicht nicht möglich.

Das Register ist nicht öffentlich, Auszüge sind aber für die betroffenen Firmen erhältlich. Eintragungen sind gebührenfrei.

Für Unternehmen mit einfachen Eigentumsstrukturen gelten vereinfachte Meldeverfahren und grosszügige Übergangsfristen.

 

Ist ein Verein steuerpflichtig oder nicht?

In der Schweiz existieren rund 100 000 Vereine. Manche Vereine müssen Steuern bezahlen, andere nicht. Entscheidend ist, ob ein Verein gemeinnützig oder wirtschaftlich tätig ist.

Grundsätzlich sind Vereine als juristische Personen steuerpflichtig. Sie können aber eine Steuerbefreiung erhalten, wenn sie nachweisbar gemeinnützige Zwecke verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben. Sobald ein Verein jedoch Aktivitäten durchführt, die Gewinn erzielen sollen wie etwa Einnahmen aus Gastronomie, Veranstaltungen oder ähnlichen Angeboten wird er steuerpflichtig.

Ob ein Verein steuerbefreit ist, wird individuell geprüft, weil viele Vereine gemischte Aktivitäten haben: Einerseits gemeinnützige Angebote, andererseits mögliche Einnahmequellen. Massgebend ist, ob der Verein insgesamt nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.

Auch lokale Sportvereine können steuerbefreit sein, wenn sie der Allgemeinheit dienen. Einnahmen aus dem Betrieb eines Sportplatzes oder Clubhauses müssen jedoch überprüft werden, damit keine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit entsteht.

 

    Ein-Personen-Risiko vermeiden und Zeichnungsberechtigung richtig absichern

    Wenn in einer Gesellschaft nur eine einzige Person zeichnungsberechtigt ist, kann ihr plötzlicher Ausfall, sei es durch Unfall, Krankheit oder Tod, zu einem operativen Stillstand führen. Ohne gültige Unterschrift können Zahlungen, Verträge, Bankgeschäfte oder behördliche Eingaben blockiert sein. Um solche Risiken zu vermeiden oder rasch zu lösen, hilft folgende kurze Orientierung.

    1. Sofort klären: Wer darf noch handeln?
    Zuerst ist zu prüfen, ob wirklich nur eine Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist oder ob eine Kollektivunterschrift besteht. Massgebend ist der Handelsregisterauszug.

    2. Banken und laufende Geschäfte sichern
    Fällt die einzige zeichnungsberechtigte Person aus, können Bankkonten gesperrt oder Transaktionen verweigert werden. Banken verlangen in der Regel einen Handelsregistereintrag oder einen rechtsgültigen Beschluss über neue Zeichnungsberechtigte.

    3. Verwaltungsrat muss sofort reagieren
    Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Er kann eine neue zeichnungsberechtigte Person ernennen, z. B. ein weiteres VR-Mitglied oder eine Geschäftsführung, und die Eintragung im Handelsregister veranlassen.

    4. Handelsregistereintrag ist entscheidend
    Neue Unterschriftsberechtigungen wirken gegenüber Dritten erst zuverlässig, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.

    5. Notfalllösung bei Tod oder fehlender Organbesetzung
    Wenn niemand mehr handlungsfähig ist, kann das Gericht auf Antrag eine Vertretung oder Sachwalterlösung anordnen, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird.

    6. Prävention: Doppelunterschrift einrichten
    Unternehmen sollten nie von einer einzigen Person abhängen. Sinnvoll sind mindestens zwei zeichnungsberechtigte Personen oder klare Stellvertretungsregelungen.

    Fazit:
    Der Ausfall der einzigen zeichnungsberechtigten Person ist ein ernstes Risiko. Entscheidend sind rasche organisatorische Massnahmen, ein schneller Handelsregistereintrag und idealerweise eine vorausschauende Regelung mit mehreren Unterschriftsberechtigten.

     

      Kein Geschenk trotz Familienbeziehung

      Ein Vater kaufte im Jahr 2017 von seinem Sohn 20 Aktien für 20'000 CHF, obwohl diese Aktien tatsächlich etwa 6,8 Millionen CHF wert waren. Die Steuerbehörde qualifizierte die Differenz als teilweise Schenkung, da der vereinbarte Preis deutlich unter dem effektiven Wert lag.

      Der Vater wehrte sich dagegen und verwies auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 2008, wonach Aktionäre ihre Aktien beim Verkauf zum Nominalwert abgeben müssen. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Regel für alle Aktionäre gleich galt und nicht speziell für die Söhne bestimmt war. Die Vorinstanz hatte dies falsch gewürdigt. Aufgrund dieser besonderen Regel konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sohn seinem Vater absichtlich einen Vermögensvorteil schenken wollte. Zwar wird bei nahestehenden Personen häufig eine Schenkung vermutet, doch traf diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht zu. Deshalb hätte die Steuerbehörde nachweisen müssen, dass tatsächlich eine Schenkungsabsicht bestand. Im Ergebnis wurde die Beschwerde gutgeheissen, und der Vater erhielt recht. (Quelle: BGE 9C_118/2025 vom 22.4.26)

       

      Unterschätztes Risiko: Wenn Kooperationen zur MWST-Falle werden

      Einfache Gesellschaften entstehen im Alltag häufig bei Projektgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit. Dabei wird oft unterschätzt, dass auch eine einfache Gesellschaft aus MWST-Sicht als eigenständige steuerpflichtige Person gelten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nach aussen im eigenen Namen auftritt oder gegenüber Dritten als einheitlicher Leistungserbringer erscheint.

      Besonders risikoreich sind Konstellationen, in denen die Beteiligten gemeinsam am Markt auftreten, einheitliche Offerten abgeben oder Rechnungen gemeinsam stellen. Problematisch ist zudem, wenn die einzelnen Leistungen der Partner nicht klar voneinander abgegrenzt sind.

      In solchen Fällen kann eine eigenständige MWST-Pflicht der einfachen Gesellschaft entstehen. Dies bringt nicht nur zusätzliche Abrechnungspflichten mit sich, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken. Besonders brisant ist die solidarische Haftung der Gesellschafter: Jeder einzelne Partner kann von der ESTV für die gesamten MWST-Schulden belangt werden, unabhängig davon, wie die Aufteilung intern geregelt ist oder ob der eigene Anteil korrekt erfüllt wurde. Damit geht das Risiko klar über administrative Fragen hinaus.

      Fazit: Ein gemeinsamer Marktauftritt kann schneller als erwartet zu einer eigenen MWST-Pflicht führen.

       

        Warum Vorsorgekapital nach der Auszahlung steuerpflichtig bleibt

        Wenn Geld aus der beruflichen Vorsorge ausbezahlt wird, gehört es nicht mehr zur Vorsorge, sondern zum normalen Vermögen der Person. Dieses Vermögen wird wie jedes andere Kapital besteuert, sobald es als Guthaben oder Anlage vorhanden ist. Auch wenn das Geld ursprünglich aus der Vorsorge stammt, bleibt die Steuerpflicht bestehen. Nach der Auszahlung gelten die Gelder wie gewöhnliches Vermögen. (BGE 9C_359/2025 vom 11.10.2025)


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