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AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im Oktober 2022

Zwischendividenden sind ab 1. Januar 2023 möglich

Mit der Aktienrechtsrevision können neu Dividenden aus Gewinnen des laufenden Jahres ausgeschüttet werden.

Für die Ausschüttung einer solchen Dividende aus laufenden Gewinnen muss ein unterjähriger Zwischenabschluss erstellt werden. Dazu gehören dieselben Be­standteile wie beim regulären Jahresabschluss: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, wobei im Anhang der Zweck der Erstellung des Zwischenabschlusses zu nennen ist. Der Zwischenabschluss muss durch eine Revisionsstelle geprüft werden ausser, wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet ist oder im Fall eines Opting-out.

Die Ausschüttung einer Zwischendividende ist in einem GV-Beschluss festzuhal­ten. Weiter sind wie bei der Ausschüttung einer ordentlichen Dividende die Einreichung der Formulare bei der Eidg. Steuerverwaltung und die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu bedenken.

 

Ab wann wird Steuerumgehung angenommen?

Eine Steuerumgehung wird angenommen, wenn  

  • ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint und
  • anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung nur deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, und
  • das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.

Steuerumgehung wird nur in aussergewöhnlichen Situationen angenommen und alle drei Aspekte müssen erfüllt sein. Die Kriterien dienen zur Abgrenzung zur Steuervermeidung, die erlaubt ist. Der Steuerpflichtige ist stets frei, seine Rechtsverhältnisse so zu gestalten wie er will, muss aber mit möglichen Folgen rechnen.

Eine Steuerumgehung

  • hat zur Folge, dass dem Staat Steuern vorenthalten werden,
  • ist keine strafbare Handlung,
  • hat die Veranlagung der Steuer gemäss wirtschaftlicher Betrachtung zur Folge.

Sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung aus Sicht der Steuerbehörde erfüllt, wird der Besteuerung nicht der Sachverhalt zugrunde gelegt, der tatsächlich umgesetzt worden ist. Die Besteuerung erfolgt dann so, wie wenn der sachgemässe Weg gewählt worden wäre.

Die Beweislast bei der Steuerumgehung liegt bei der Steuerbehörde.

 

Ersatz von Anwaltskosten bei böswilligen und missbräuchlichen Forderungen

Das Bundesgericht hat anerkannt, dass es Situationen gibt, bei denen eine Partei eine andere Partei aus böswilligen, missbräuchlichen und absichtlichen Gründen in ein Rechtsverfahren involviert. Dabei muss es nicht einmal zum Gerichtsprozess kommen, es reicht, dass bei der angeklagten Partei ein Schaden durch Anwalts­kosten entsteht.

Widerrechtlich gilt ein Verfahren, wenn von vornherein klar ist, dass es aus­sichtslos ist. Als Beispiel wird genannt, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlegt, um die Ausführung eines Bauvorhabens zu verzögern. Dieser Schaden kann durch einen Schadener­satz­anspruch geltend gemacht werden.

Die Haftung kommt nicht zum Zug, wenn es sich beim Kläger um eine leichtfahrlässige Fehleinschätzung handelt. (Quelle: BGE 117 II 394)

 

Verzugszinsen bei der Mehrwertsteuer vermeiden

Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ist die Mehr­wert­steuer abzurechnen und eine allfällige Steuerforderung zu bezahlen. Bei ver­späteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet, der nicht nur auf der Inland- und Bezugsteuer, sondern auch bei Einfuhr-Steuersachverhalten entsteht. Die Verzugssteuer fällt an ohne Mahnung des Steueramtes, und die Gründe für die Nicht-Bezahlung des Betrags spielen keine Rolle.

Es gibt eine Ausnahmeregelung, die aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann: «Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.» Der Sinn dieser Regelung ist interpretationsbedürftig und deren Anwendungs­be­reich relativ eng, d.h. es lohnt sich fast nicht, zu versuchen diese Regelung anzuwenden.

Der Verzugszins beträgt 4% und kann teuer werden bei z.B. der rückwirkenden Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register oder bei Steueraufrechnungen im Rahmen einer Mehrwert­steuer-Kontrolle, die meistens mehrere Steuer­perioden umfasst.

Die Verzugszinspflicht endet mit der Zahlung einer Mehrwertsteuer-Forderung, darum ist es sinnvoll, mit einer Begleichung der voraussichtlichen Steuerschuld die Pflicht zu stoppen. Ebenso ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit unsicherem Ergebnis zu überlegen, ob die strittige Steuerschuld zwecks Unterbrechung des Verzugszinslaufs mit entsprechendem Vorbehalt bezahlt wer­den soll. Zinsbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.

 

ESTV Services sind neu zentral im «ePortal» verfügbar

Die wichtigsten Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stehen per Anfang November auf der Online-Plattform «ePortal» zur Verfügung. ESTV SuisseTax wird abgelöst.

Zukünftige ESTV-Services im ePortal auf einen Blick:

  • MWST-Abrechnung pro: Deklarieren der Mehrwertsteuer wie in ESTV SuisseTax – MWST-Abrechnung pro löst ESTV SuisseTax ab.
  • MWST-Abrechnung easy: Schnelles Abrechnen mit vereinfachtem Login.
  • MWST Bescheinigung: Unternehmer- und Eintragungsbescheinigung abrufen und bestätigen lassen.
  • Verrechnungssteuer Inland: Die Verrechnungssteuer zentral online abwickeln – der Service löst die Formulare F103, F110 und Formular 25 ab. Die Papierformulare sind während einer Übergangsfrist weiterhin gültig.
  • Unternehmensabgabe Radio TV: Abwickeln der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen.
  • myESTV: Alle Berechtigungen an einem Ort verwalten – bestehende Daten und Berechtigungen aus ESTV SuisseTax übernimmt das ePortal automatisch.

 

Berufliche Vorsorge kann nicht bezogen werden, wenn die Alimente nicht bezahlt sind

Seit dem 1. Januar 2022 müssen zuständige Stellen für die Inkassohilfe die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen informieren, wenn eine Person ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nicht nachkommt. Die Vorsorge­einrichtung ist in der Folge verpflichtet, die Fachstelle umgehend über die Fälligkeit einer Kapitalauszahlung zu informieren. Anhand dieser Meldungen lassen sich rechtzeitig rechtliche Schritte zur Sicherung der Unterhaltsforderungen einleiten..

 

Vermieter muss auf dem Kündigungsformular nicht unbedingt erwähnt sein

Ein Mietverhältnis kann durch eine externe Verwaltung mittels Formular auch ohne klare Angabe des Vermieters rechtsgültig gekündigt werden. Falls der Vermieter der Verwaltung die Rechtshandlungen vertraglich übertragen hat und dem Mieter dies aus den Umständen bekannt ist, kann die Verwaltung das Objekt kündigen. Als ein solcher Umstand ist die Anweisung der Mietzinszahlung an die Verwaltung anzusehen.



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