NEWS
RUND UM 
INTERGEST

AUS ERSTER HAND: Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft im September 2023

HV-Revision 2021: Das Wichtigste im Überblick

Die Reform AHV 21 wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das wichtigste kurz erklärt:

  • Neu spricht man von Referenz- statt Rentenalter.
  • Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt ab dem 1. Januar 2024.  Bei den Frauen wird zwischen zwei Übergangsgenerationen unterschieden: Einerseits bei der Anhebung des Referenzalters und andererseits beim AHV-Rentenzuschlag.

Die Tabelle gibt eine Übersicht der betroffenen Jahrgänge. Der lebenslange AHV-Zuschlag beträgt je nach Jahreseinkommen zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat. 

Geburtsjahr       Referenzalter            AHV-Rentenzuschlag in %
196164 + 3 Monate25
196264 + 6 Monate50
196364+ 9 Monate75
196465 Jahre100
169565 Jahre100
196665 Jahre81
196765 Jahre63
196865 Jahre44
196965 Jahre25
  • Flexibler Rentenbezug möglich: Wie bisher kann die AHV-Rente frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen werden, Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62. Die Rente kann maximal um fünf Jahre aufgeschoben werden.
  • Neu ist der Vorbezug oder Aufschub monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren möglich. Es wird möglich sein, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent der vollen Rente, zu beziehen und den Rest aufzuschieben.
    Ein Teilbezug kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Renten­teil ganz bezogen werden. Das bedeutet, dass insgesamt drei Schritte möglich sind.
  • Weiterarbeiten nach 65: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet und mehr als den Freibetrag (2023: CHF 1’400 pro Monat) verdient, muss weiterhin AHV-Beiträge leisten. Neu werden die geleisteten Beiträge berücksichtigt und Beitragslücken können dadurch geschlossen werden. Ein Verzicht auf den Freibetrag ist möglich. Wer die maximale AHV-Altersrente bereits erreicht hat, kann diese nicht weiter erhöhen.

 

Zahlungsbelege nach der Erbteilung bis 10 Jahre aufbewahren

Erben haften so lange für allfällige Schulden der verstorbenen Person, bis die zugrundeliegende Forderung verjährt ist. Je nach Art der Forderung kann dies erst nach zehn Jahren der Fall sein. Direkt nach der Erbteilung haften die Erben noch fünf Jahre lang solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, danach nur noch im Umfang ihres Erbanteils.

 

Entlassung von älteren Mitarbeitenden - ein Bundesgerichtsurteil setzt neue Massstäbe

Beim aktuellen Bundesgerichtsentscheid räumt das Gericht erstmals ein, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Alterskündigung zu absolut ausgefallen sei. Die Kündigungsfreiheit sei eingeschränkt worden.

Bei Kündigungen von älteren Arbeitnehmenden wenige Jahre vor der Pensionie­rung bestand oft die Gefahr, dass die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wurde und der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen musste.

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil nun seine Absicht bestätigt, dass es den Schutz von älteren Arbeitnehmenden nicht über die Kündigungsfreiheit stellen wird. Es findet es nicht sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzbe­stimmun­gen für ältere Mitarbeitende weiter verschärft werden, da sie auf dem Arbeitsmarkt kontraproduktiv wirken. Konkret ging es um die Kündigung eines 60-jährigen Geschäftsführers mit 37 Dienstjahren.

Obwohl das Alter, die Anzahl Dienstjahre und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung eine Missbräuchlichkeit unter bisheriger Rechtsprechung nahelegte, brachte das Bundesgericht vor, dass die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens ebenfalls berücksichtigt werden müsse.

Ebenfalls erwähnt das Gericht, dass allein wegen dem Alter und der Dienstzeit nicht Apriori von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden kann. Gerade bei der Entlassung von Geschäftsführern oder Personen mit erheblichen Entscheidungskompetenzen hat der Arbeitgeber ein hohes Interesse an grosser Kündigungsfreiheit. Weiter lehnte es das Bundesgericht auch ab, dass der Arbeitnehmende vorgängig abgemahnt oder mit den Kündigungsgründen hätte konfrontiert werden müssen, damit er sein Verhalten hätte verbessern können.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine Missbräuchlichkeit nicht gegeben ist, nur weil der Arbeitgeber nicht alle Pflichten erfüllt hat und sich nicht tadellos verhalten hat. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. (Quelle: BGE 4A_44/2021 vom 2.6.2021)

 

Kapitalertrag oder Kapitalgewinn? So wird unterschieden

Mit dem Substanzverzehr-Prinzip wird zwischen dem Kapitalgewinn oder dem Kapitalertrag unterschieden. Das Prinzip besagt, dass

  • Einkünfte, bei denen die Substanz erhalten bleibt, einen steuerbaren Ertrag darstellen, einen Kapitalertrag. Als Beispiel: Bei der Vermietung entsteht ein Ertrag, die Substanz der Liegenschaft bleibt dabei erhalten.
  • Einkünfte, die entstehen, wenn ein Objekt verkauft wird und die Substanz verloren geht, generieren einen Kapitalgewinn, der je nach Objekt steuerfrei (Wertpapiere) oder steuerbar (u.U. Liegenschaften) ist.

 

Domain .swiss für natürliche Personen erhältlich

Ab dem ersten Halbjahr 2024 werden neu auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft einen Domain-Namen mit der Endung .swiss erwerben können. 

Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag sollen künftig die Möglichkeit haben, einen .swiss-Domain-Namen zu erlangen.

Um einen .swiss-Domain-Namen zu erhalten, hat eine natürliche Person bestimmte Bedingungen zu erfüllen: So muss die beantragte Bezeichnung grundsätzlich mindestens einen der offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen enthalten. Darüber hinaus dürfen im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige ihre Domain-Namen mit der Endung .swiss nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke nutzen. Eine Person, die keinen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz hat, kann also eine Herkunftsangabe wie .swiss nicht für kommerzielle Tätigkeiten vom Ausland aus verwenden.

 

Mitarbeitender macht Unfall mit dem Privatwagen – wer zahlt?

Benützen Mitarbeitende den Privatwagen in den Diensten des Unternehmens und kommt es zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer für den Schaden, den allfälligen Selbstbehalt oder Bonusverlust des Mitarbeitenden aufkommen muss.

Fehlt eine Abmachung über die Beteiligung des Unternehmens an der beruflichen Nutzung eines Privatautos, muss der Arbeitgeber die gesamten Kosten eines Schadenfalls übernehmen. Nur bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit besteht eine eingeschränkte Schadenersatzpflicht.

Mit einer Dienstfahrtenkaskoversicherung kann sich der Arbeitgeber vor solchen Kosten schützen. Sie deckt den Kaskoschaden und übernimmt einen allfälligen Bonusverlust und den Selbstbehalt des Praxisangestellten bei seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn diese leistungspflichtig ist.



Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson

 
Kontakt:
InterGest Schweiz AG
Birkenstrasse 49
CH-6343 Rotkreuz
Tel. +41 (0) 41 790 51 01
infointergest.ch
www.intergest.ch

LOKAL DENKEN UND HANDELN,
um als LOKALER ANBIETER
ANGESEHEN ZU WERDEN