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Fachkräftemangel? Aufträge, die nicht abgearbeitet werden können?

Nicht mit gut ausgebildetem Personal aus Bulgarien – auch ohne Niederlassungsgründung

Bulgarien bringt in puncto Steuern innerhalb der europäischen Union viele Vorteile mit sich. Dank eines pauschalen Steuersatzes für Körperschafts- und Einkommensteuer von 10 % ist das osteuropäische Land für Unternehmen äußerst spannend, die im Ausland eine Firma gründen möchten. Auf eine Gewerbesteuer wird sogar gänzlich verzichtet. Die bulgarische Wirtschaft wächst in den letzten Jahren stabil. Geringe unternehmerische Kosten für Miete und Personal stellen einen zusätzlichen Anreiz dar.

„Was aber viele deutsche Firmen nicht wissen: Um gut ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Bulgarien einzustellen, müssen Unternehmer nicht sofort eine Niederlassung oder Firma vor Ort gründen“, erklärt Dr. Maya Neidenowa, Geschätstführerin von InterGest Bulgaria.

Ein Beispiel verdeutlicht diese außergewöhnliche Chance beim Recruiting: Ein deutscher Anbieter von Internetdienstleistungen etablierte während der Corona-Krise Lern-Software und -Apps für Schülerinnen und Schüler. Das Unternehmen könnte weiter expandieren, allerdings fehlen Fachkräfte im Bereich Software- Programmierung. In dieser Situation helfen der Firma ihre Verbindungen nach Bulgarien. Denn hier findet der Anbieter gut ausgebildete Programmierer. Und das Beste: Dadurch, dass die Job-Beschreibungen auch eine Remote-Tätigkeiten ermöglichen und größtenteils in englischer Sprache durchgeführt werden, können die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bulgarien aus arbeiten.

Das bietet Bulgarien: erst Personal anstellen ­– dann die Gründung einer Firma vor Ort prüfen

„Das ist der große Vorteil: Es ist in Bulgarien möglich, das Personal direkt bei der deutschen Gesellschaft anzustellen – und zwar nach den vorteilhaften bulgarischen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbestimmungen“, betont Dr. Maya Neidenowa. „Das ist realisierbar, ohne sofort in Bulgarien eine eigene Firma gründen zu müssen. So kann das Unternehmen sein Team um Fachkräfte erweitern, ohne damit größere Investitionen in den Aufbau und Unterhalt einer Tochtergesellschaft tätigen zu müssen.“

Konkret bedeutet das für den deutschen Software-Anbieter: Er kann sich als ausländischer Arbeitgeber in Bulgarien steuerlich anmelden und Arbeitsverträge nach bulgarischen Arbeits- und Sozialversicherungs- und Steuerrecht abschließen. Das ist mit dem niedrigen Einkommensteuersatz von 10 % und den entsprechenden bulgarischen Sozial- und Krankenversicherungssätzen möglich.

„Dies ist der kostengünstigste Weg und erste Schritt, um die Gründung einer Tochterfirma in Bulgarien vorzubereiten“, führt Dr. Maya Neidenowa aus. „Es entstehen erst mal nur Lohnkosten, Kosten für die monatliche Lohnabrechnung und die Meldung an das Finanzamt, die von Bulgarien aus erstellt und abgegeben werden. Zudem muss ein bulgarischer Vertrag für Arbeitsmedizin abgeschlossen werden.“

Auch Vertriebstätigkeiten und Anmieten von Geschäftsräumen ohne Firmengründung möglich

Für das deutsche Software-Unternehmen ist es noch wichtig, die Rechtsfragen zum Arbeitsrecht in Bulgarien zu klären. Das geschieht im ersten Schritt per Vollmacht über einen bulgarischen Anwalt, den Kontakte vor Ort empfohlen haben. Jetzt kann die Arbeit mit den bulgarischen Angestellten beginnen. Die Firma erhofft sich natürlich die gewünschte Arbeitsentlastung, die eine Expansion ermöglicht. Dann will sie prüfen, eine Tochtergesellschaft vor Ort zu gründen.

„Aber selbst wenn Geschäftsraume angemietet werden, ist es noch nicht zwingend notwendig, eine Betriebsstätte zu gründen, die zu einer Besteuerung und Buchhaltungsführung in Bulgarien führen würde“,erläutert  Dr. Maya Neidenowa. „Das bulgarische Investitionsgesetz ermöglicht die Anmeldung einer sogenannten ‚Handelsvertretung‘. Dabei handelt es sich um eine ‚passive Repräsentanz‘ bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer. Diese Repräsentanzen dürfen in Bulgarien keine wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Häufig wird dieses Rechtskonstrukt für Vertriebstätigkeiten genutzt, wenn sämtliche Vertragsangelegenheiten über Deutschland abgewickelt werden und die Angestellten vor Ort lediglich die Vertragsabschlüsse anbahnen. Auch für diese bulgarischen Vertriebsangestellten von deutschen Unternehmen gilt das einfache Verfahren zur Lohnabrechnung. Für die ‚passive Repräsentanz‘ muss nur ein vereinfachter Jahresabschluss erstellt werden – unter Einbezug der anfallenden Lohnkosten und zusätzlichen Ausgaben in Bulgarien.“

Sie haben Rückfragen zu Geschäftstätigkeiten in Bulgarien oder planen dort eine Firmengründung?
Sprechen Sie uns an:
InterGest Bulgaria
Dr. Maya Neidenowa
Tel.: +359 2 948 6920
E-Mail: maya.neidenowaintergest.com

 

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